Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der AMP Technical Services GmbH; DE-78727 Oberndorf / N; Germany
1. Allgmeines (Präambel):
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen und für jeden Auftrag des Verkäufers.
Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen. Dieser werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bestimmungen vom Vertragspartner als angenommen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
Bestimmungen im einzelnen Vertrag sind bei Unklarheiten in erster Linie nach Maßgabe der AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen), hilfsweise nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen auszulegen.
2. Auftragserteilung, Inhalt des Auftrages:
Alle Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich.
Telefonisch erteilte Aufträge nimmt der Verkäufer ausschließlich auf die Gefahr des Auftraggebers an. Sämtliche Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
Für die Rechte und Verpflichtungen aus einem Auftrag ist allein der Inhalt der Auftragsbestätigung maßgebend.
Mündliche Nebenabreden, Zusicherung von Eigenschaften und nachvertragliche Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn diese vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.
Dies gilt auch dann, wenn für den Vertragspartner eine oder mehrere der bezeichneten Abreden von vertragsentscheidender Bedeutung sind.
Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind unverbindlich, wenn diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen für Lieferungen ab Werk; jedoch ausschließlich Verpackungs-, Porto-, Versicherungskosten und Mehrwertssteuer in gesetzlicher Höhe.
3. Lieferungen:
Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten und setzen die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, sind aber nicht verbindlich.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Herstellung und Lieferung der Waren wesentlich erschweren oder unmöglich machen
hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Mangel an geeigneten Arbeitskräften oder Werkstoffmangel, Fälle von Produktionsmittelschwierigkeiten usw., auch wenn diese bei Lieferanten des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten -
hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachholfrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner hieraus Ansprüche erwachsen.
Als Beginn der Lieferfrist gilt der Tag, an dem alle zur Erledigung des Auftrages notwendigen Schriftstücke und Unterlagen, insbesondere auch Einfuhrlizenzen im Ausland oder Liefergenehmigungen im Land des Verkäufers vorhanden sind.
Der Käufer verpflichtet sich, Einfuhrlizenzen, Liefergenehmigungen oder sonstige behördliche Genehmigungen zu besorgen, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
Lieferfristen gelten als erfüllt, wenn die Waren das werk oder das Lager des Verkäufers verlassen.
Der Besteller ist nicht berechtigt, bei Überschreitung der Lieferfrist vom Auftrag zurückzutreten. Schadenersatz- oder Minderungsansprüche wegen verspäteter Lieferung werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Verkäufer ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen zu den Bedingungen des Gesamtauftrages berechtigt.
Bei den Aufträgen mit vereinbarter Lieferung „auf Abruf“ gilt eine Abnahmefrist von maximal 24 Monaten für die bestellte Gesamtmenge als vereinbart.
Wird die Lieferung bzw. Leistung durch den Verkäufer auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft durch den Verkäufer, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch ein Halb von Hundert des Rechnungsbetrages pro Monat als Verzögerungsentschädigung berechnet.
4. Versand und Gefahr:
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Vertragspartner über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgten oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft durch den Verkäufer auf den Vertragspartner über.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Beförderungs- und Verpackungsmittel sowie den Versandweg unter Ausschluss jeglicher Haftung auszuwählen, wenn der Besteller nicht vor Absendung insoweit eine schriftliche Weisung erteilt.
Für Beschädigungen und Verluste, Bruch oder Verschlechterung der Ware auf dem Versandweg übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
Eine Versicherungspflicht besteht für den Verkäufer nicht. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf dessen Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Transportschäden sowie gegen weitere versicherbare Risiken versichert.
5. Beanstandungen und Rücksendungen:
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen bei einer sorgfältigen Prüfung erkennbarer Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen.
Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen.
Bei nicht unverzüglicher Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt. Gewährleistungsrechte bestehen dann nicht.
Alle Rücksendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.
6. Gewährleistung:
Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Er leistet weiterhin Gewähr für zugesicherte Eigenschaften.
Der Verkäufer ist berechtigt, bei unverzüglicher Mitteilung der Beanstandungen oder Mängelrügen mangelhafte Produkte zurück zunehmen und durch mangelfreie zu ersetzen.
Alternativ ist der Verkäufer auch berechtigt, den Minderwert zu erstatten.
Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers beruht.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaftes zerlegen und montieren oder Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung der Produkte oder Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen des Verkäufers entstanden sind, sofern der Vertragspartner eine entsprechende Behauptung, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
Für Schwierigkeiten, die aus den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes beim Weiterverkauf oder der Verwendung des Erzeugnisse des Verkäufers und der vom Verkäufer verkauften Waren im Ausland ergeben, wird eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
Gewährleistungsansprüche sind schriftlich innerhalb der gesetzlichen Frist geltend zu machen.
7. Zahlungsbedingungen:
Rechnungen des Verkäufers werden, sofern nichts anderes vereinbar, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen.
Werden diese dennoch angenommen, so geschieht dies erfüllungshalber unter Vorbehalt der Einlösung sowie unter Abrechnung der Inkasso- und Diskontspesen. Ebenso gelten die Weiterbegebung und Prolongation nicht als Erfüllung.
Zahlungen an Handelsvertreter befreien den Vertragspartner nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf dessen ältere Zahlungsverpflichtung anzurechnen.
Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder unstrittig ist.
8. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreise für die vom Verkäufer gelieferten Waren und alle aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem jeweiligen Vertragspartner erwachsenen Forderung behält sich der Verkäufer das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren vor.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen zu erwirken, die nach dem jeweils geltenden Recht des Sitzlandes des Vertragspartners an die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes gestellt werden. Ist nach diesem Recht die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes nicht möglich, sind die Voraussetzungen für ein vergleichbares Sicherungsinstrument zu schaffen.
Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware im regulären Geschäftsgang befugt. Er darf die Ware jedoch weder verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder ähnlichen Maßnahmen unterwerfen. Er hat den Verkäufer über Eingriffe Dritter durch Pfändung, Wegnahme oder ähnliche Maßnahmen unter Übersendung einer Anschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich zwecks Erwirkung der Freigabe zu benachrichtigen.
Der Vertragspartner hat alle zur Beseitigung von Pfändungen sowie zur Wiederbeschaffung der Waren erforderlichen gerichtlichen- und außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Wird die Ware vor Befriedung sämtlicher Forderungen des Verkäufers an einen Dritten veräußert, so tritt der Vertragspartner schon jetzt alle seine ihm aus der Weiterveräußerung an einen Dritten zustehenden Forderungen an den Verkäufers bis zur Höhe von 140% des vom Verkäufer berechneten Rechnungsbetrages der Ware ab.
Auf Verlagen des Verkäufers hin ist eine entsprechende Abtretungserklärung zu erteilen.
Soweit der Besteller die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch für Rechnung des Verkäufers. Der Erlös steht dem Verkäufer zu und ist an diesen abzuliefern. Falls der Besteller von einem Dritten Wechsel erfüllungshalber erhält, die dem Dritten gegen andere zustehen, gehen diese im Augenblick der Annahme ohne weiteres auf den Verkäufer über. Alle von Dritten in Zahlung gegebenen, noch nicht eingelösten Wechsel sind auf Verlangen des Verkäufers zu indossieren.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtig, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtige und zukünftigen Ansprüche aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsverbindung ist Oberndorf am Neckar.
Der Gerichtsstand ist Rottweil und gilt auch Ansprüche aus Wechseln und Schecks.
Der Verkäufer ist zur Wahl eines anderen zuständigen Gerichtes berechtigt.
10. Anzuwendendes Recht:
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Vertragspartnern ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
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